Programm für demokratisches Handeln und gegen Extremismus

Corona-Virus: Informationen aus der Regiestelle

Liebe Z:T-Projekte,

aufgrund der Regelungen zum Umgang mit dem Corona-Virus ist die Regiestelle weiterhin am besten per Mail erreichbar. Bitte senden Sie Ihre Anliegen und Fragen deshalb zunächst per E-Mail an Ihren zuständigen Referenten bzw. Ihre zuständige Referentin in der Regiestelle.

Sollten Sie sich unsicher sein, was die Zuständigkeit betrifft, senden Sie Ihre Mail an regiestelle@bpb.de Gleiches gilt für den Zuwendungsservice, der ebenfalls per Mail unter regiestelle-zws@bpb.de erreichbar ist.

Viele Grüße aus Berlin
Ihre Regiestelle



Der Zuwendungsservice bittet um Beachtung der folgenden Hinweise zur Zuwendungsfähigkeit von Corona-Sonderzahlungen:

Die einmalige Corona-Sonderzahlung erhalten Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum Bund am 1. Oktober 2020 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat (§ 2 Absatz 1 TV Corona-Sonderzahlung 2020). Für das Jahr 2021 wurde ebenfalls eine Corona-Sonderzahlung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder ausgehandelt.

Da zwischen Zuwendungsempfänger (ZE) und Bund kein Arbeitsverhältnis besteht, können Sonderzahlungen des ZE an Beschäftigte nicht auf Grundlage der genannten Vorschrift erfolgen. Im Übrigen können Sonderzahlungen nicht als zuwendungsfähig erachtet werden. Dies trifft ebenfalls für Folgejahre zu.


Umgang mit Veranstaltungsabsagen und Stornierungskosten:

Soweit es bei von der bpb geförderten Veranstaltungen/Projekten etc. aufgrund des Coronavirus zu Ausfällen, Unmöglichkeit der Anreise (z. B. wegen Quarantäne) kommt und Storno-/ oder anderweitige Ausfallkosten entstehen, können diese aufgrund der Ausnahmesituation im Rahmen der gewährten Zuwendung als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt und abgerechnet werden. Die Entscheidung über die Anerkennung und Einordnung der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben steht im Ermessen der Bewilligungsbehörde.

Eine Anerkennung der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, soweit die Zuwendungsempfänger die Ausgaben nicht aus Eigenmitteln aufbringen können (Subsidiaritätsprinzip). Außerdem sind vorher alle Möglichkeiten einer möglichst kostenfreien oder -günstigen Stornierung in Anspruch zu nehmen, um die Kosten zu reduzieren. Dies ist entsprechend zu dokumentieren und von den Zuwendungsempfängern für eine Prüfung vorzuhalten. Die Ausgaben sind entsprechend im Verwendungsnachweis nachzuweisen.

Sollten Sie im Rahmen der durch die bpb gewährte/zu gewährende Zuwendung konkret durch die Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sein, teilen Sie dies bitte unverzüglich dem Zuwendungsservice Z:T unter regiestelle-zws@bpb.bund.de per Mail mit. Bitte machen Sie dabei Angaben zu den finanziellen Auswirkungen (Stornokosten, etc.), damit diese bei der abschließenden Verwendungsnachweisprüfung, vorbehaltlich der Einzelfallprüfung, berücksichtigt werden können.

Für Rückfragen steht Ihnen der Zuwendungsservice Z:T gerne zur Verfügung unter:
Susann Dohmann: 0228 99 515 264

Und unter regiestelle-zws@bpb.bund.de